Register wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG)

Über das Register wirtschaftlicher Eigentümer

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geschaffen. Es erfasst Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen und Trusts, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Für wen ist das WiEReG relevant?

Bestimmte Berufsgruppen, die gesetzlich zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind, haben Zugriff auf Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Zu diesen verpflichteten Gruppen zählen unter anderem:

  • Kredit- und Finanzinstitute
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
  • Notarinnen/Notare
  • Wirtschaftsprüfer/innen
  • Steuerberater/innen
  • Bilanzbuchhalter/innen, Buchhalter/innen und Personalverrechner/innen
  • Handelsgewerbetreibende
  • Immobilienmakler/innen
  • Unternehmensberater/innen
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Welche Arten von Auszügen gibt es?

Einfache Auszüge

enthalten Informationen über:

  • den abgerufenen Rechtsträger,
  • die Aktivität anhand der ÖNACE Einteilung (z.B. C13.20-0 Weberei) und die alle Daten über direkte und indirekte Eigentümer inklusive der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses enthalten (§ 9 Abs. 4 WiEReG).

Erweiterte Auszüge

enthalten zusätzlich zu den Daten der einfachen Auszüge folgende Informationen:

  • die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt (inländische GmbH-Strukturen)
  • Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, die auf Basis der Daten des Firmenbuchs errechnet wird
  • errechnete wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger, die auf Basis der Daten des Firmenbuchs, des Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters errechnet werden

Nutzungsentgelt

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Absatz einsDas Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

 

der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 4,00 €
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 5,00 €
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 10,00 €
bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 €
bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden 5,00 €
Absatz 2Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Absatz 3

Alle Angaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Weitere Informationen zum WiEReG (Beispielauszüge, etc.) finden Sie hier.