GERICHTSGEBÜHREN

Gebühren der Bundesdatenbanken (ab 01.08.2026)

Bei der Abfrage von Dokumenten und Urkunden in den Bundesdatenbanken fallen Gerichtsgebühren an, die wir Ihnen 1:1 weiterverrechnen müssen. Die Höhe dieser Gerichtsgebühren finden Sie nachstehend gegliedert nach den entsprechenden Datenbanken.

Grundstücksdatenbank
Firmenbuchdatenbank
Exekutionsdatenbank
Register wirtschaftlicher Eigentümer
Zentrales Melderegister

Grundstücksdatenbank

Gerichtsgebührengesetz – GGG – TP 9
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) je abgefragter EZ 4,89 €
Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) je abgefragtem Blatt einer EZ 2,60 €
Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) je abgefragter TZ 0,61 €
Abfrage der Urkundensammlung je abgefragter Urkunde 1,52 €
Abfrage des Personenverzeichnisses je abgefragter Person 2,44 €
Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) a) für die letzten fünf Jahre

 

b) ohne zeitliche Begrenzung

2,44 €

 

5,80 €

Abfrage der KG-Änderungsdaten je abgefragter KG 0,61 €
Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) je abgefragter TZ 2,44 €
Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) je abgefragter KG 2,44 €
Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis je Liegenschaftsgruppe 2,44 €
Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik)
je in der Grafik dargestelltem Naturmaß
a) bis zu 500m

 

b) bis zu 1 000m

c) bis zu 2 000m

4,89 €

 

17,00 €

63,00 €

Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug) a) für 1 bis 10 Grundstücke

 

b) für 11 bis 100 Grundstücke

4,89 €

 

17,00 €

Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse a) für 1 bis 10 Grundstücke

 

b) für 11 bis 100 Grundstücke

5,20 €

 

19,00 €

Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) a) bis zu 10 Treffern

 

b) bis zu 100 Treffern

c) bis zu 1 000 Treffern

1,52 €

 

4,89 €

50,00 €

Abfragen nach Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe,
Person oder je abgefragtem Blatt
2,30 €
     
     

Firmenbuchdatenbank

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) in der aktuellen Fassung – TP 10
a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

Aktueller Firmenbuchauszug 4,89 €
Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten 8,20 €
Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste 1,52 €
European Business Register–Standardauszug 1,52 €
Ergebnis einer Personensuche 1,52 €
Urkunden in der Urkundensammlung (je Urkunde) 1,52 €
Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person 1,52 €
Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen 1,52 €
Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen 1,52 €

Exekutionsdatenbank

Gerichtsgebührengesetz – GGG – TP 14
elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO)

 

 

je Abfrage 14,00 €

Zentrales Melderegister

Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV
Verwaltungsabgaben (§ 15)

 

 

je Abfrage 3,30 €

Alle Angaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Register wirtschaftlicher Eigentümer

WiEReG-NutzungsentgelteV §1

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Absatz einsDas Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

 

der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 4,00 €
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 5,00 €
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 10,00 €
bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG 4,00 €
bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden 5,00 €
Absatz 2Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Absatz 3

Alle Angaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.